Rechtsprechung
VG Weimar, 06.09.2006 - 6 K 843/06 We |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht
Keine gültige Stimmabgabe durch bloßes Streichen von Kandidaten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Durchstreichen eines von zwei Kandidaten auf einem Stimmzettel als gültige Stimme für den anderen Kandidaten
Verfahrensgang
- VG Weimar, 06.09.2006 - 6 K 843/06 W
- OVG Thüringen, 27.03.2007 - 2 KO 28/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Thüringen, 13.11.2001 - 2 KO 437/01
Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Bürgermeisterwahl; Mehrheitswahl; …
Auszug aus VG Weimar, 06.09.2006 - 6 K 843/06
Zur Begründung führte sie aus, § 19 Abs. 2 Nr. 5 Thüringer Kommunalwahlgesetz könne für die Begründung der Zulässigkeit der vorgenommenen Streichung nicht herangezogen werden, da die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes in Fällen wie dem vorliegenden, in dem bei Bürgermeisterwahlen mehrere Wahlvorschläge als gültig zugelassen worden sind, nicht zur Anwendung komme (ThürOVG, Urteile vom 13. November 2001 - 2 KO 437/01 - und 16. Dezember 2003 -2 KO 967/03 -).Im Übrigen ist die Vorschrift bei Bürgermeisterwahlen der vorliegenden Art mit mehreren als gültig zugelassenen Wahlvorschlägen auch gar nicht anwendbar (ThürOVG, Urteil vom 13. November 2001 - 2 KO 437/01 - und Urteil vom 16. Dezember 2003 - 2 KO 967/03 - VG Weimar, Urteil vom 4. April 2001 - 6 K 2341/00.We -).
- OVG Thüringen, 16.12.2003 - 2 KO 967/03
Auszug aus VG Weimar, 06.09.2006 - 6 K 843/06
Zur Begründung führte sie aus, § 19 Abs. 2 Nr. 5 Thüringer Kommunalwahlgesetz könne für die Begründung der Zulässigkeit der vorgenommenen Streichung nicht herangezogen werden, da die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes in Fällen wie dem vorliegenden, in dem bei Bürgermeisterwahlen mehrere Wahlvorschläge als gültig zugelassen worden sind, nicht zur Anwendung komme (ThürOVG, Urteile vom 13. November 2001 - 2 KO 437/01 - und 16. Dezember 2003 -2 KO 967/03 -).Im Übrigen ist die Vorschrift bei Bürgermeisterwahlen der vorliegenden Art mit mehreren als gültig zugelassenen Wahlvorschlägen auch gar nicht anwendbar (ThürOVG, Urteil vom 13. November 2001 - 2 KO 437/01 - und Urteil vom 16. Dezember 2003 - 2 KO 967/03 - VG Weimar, Urteil vom 4. April 2001 - 6 K 2341/00.We -).
- OVG Thüringen, 27.03.2007 - 2 KO 28/07
Durchstreichen eines Kanditaten ist keine Wahlentscheidung für den …
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Weimar - 6 K 843/06 We - wird zurückgewiesen.das in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar - 6 K 843/06 We - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. Juni 2006 zu verpflichten, das Ergebnis der Bürgermeisterstichwahl vom 21. Mai 2006 dahingehend zu berichtigen, dass Herr S zum Bürgermeister gewählt ist.